(1) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen; in den Fällen des §
106 Abs. 2 und 3 sind sie zur Beistandsleistung verpflichtet.
(2) Ein Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet, Anordnungen auszuführen, wenn dadurch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.