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§ 112 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 112 Beschwerden



(1) Beschwert sich ein Besatzungsmitglied bei dem Kapitän über das Verhalten von Vorgesetzten oder anderen Besatzungsmitgliedern, so hat der Kapitän einen gütlichen Ausgleich zu versuchen und, wenn dies nicht gelingt, über die Beschwerde zu entscheiden. Hilft der Kapitän einer gegen ihn selbst gerichteten Beschwerde nicht ab, so hat er sie an den Reeder weiterzuleiten.

(2) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine Entscheidung auf Verlangen eines Beteiligten unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen. Der Beschwerdeführer kann eine Abschrift der Eintragungen verlangen.

 
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