Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des §
125 Nr. 8 und des §
126 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend, in den Fällen des §
127 Nr. 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.