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§ 126 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 126 Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes



Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abgesehen von den Fällen des § 121 Abs. 2 oder 3, vorsätzlich oder fahrlässig

1.
der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

2.
einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,

3.
der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,

4.
einer Vorschrift des § 95 Abs. 2 über die Gefahrenbelehrung,

5.
einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, über das Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation,

6.
der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,

7.
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

8.
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 Buchstabe b oder Nr. 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9.
einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder

b)
§ 102 Abs. 1 Satz 6

zuwiderhandelt.



 

Zitierungen von § 126 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 123a SeemG Strafbare Verletzung von Vorschriften über die Schiffsbesatzung
... 5 und 2. ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung Leib oder Leben eines anderen oder ...
§ 128 SeemG Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 125 Nr. 8 und des § 126 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend, in den Fällen des ...
§ 129 SeemG Hemmung der Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten
... Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis 126 beginnt mit dem Tage, an dem das Schiff, dessen Besatzung der Betroffene zur Zeit der Begehung ...
§ 131 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns
... 118 bis 121 und des § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. ...
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...
§ 132 SeemG Zuständigkeit des Seemannsamts
... über Ordnungswidrigkeiten sind 1. in den Fällen des § 126 Nr. 1 bis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 5 die ... 2. in den Fällen des § 125 Nr. 8, des § 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 die See-Berufsgenossenschaft, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
§ 5 See-ArbZNV Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 8 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ...