(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betroffene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.
(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und dem Betroffenen auf Verlangen darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu übersenden.
(3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§
2 Abs. 3) die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.