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§ 132 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 132 Zuständigkeit des Seemannsamts



(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des § 126 Nr. 1 bis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 5 die Arbeitsschutzbehörde,

2.
in den Fällen des § 125 Nr. 8, des § 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 die See-Berufsgenossenschaft,

3.
in den Fällen der Nummern 1 und 2 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch die nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämter,

4.
im übrigen das Seemannsamt.

(2) Örtlich zuständig ist das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Registerhafens. Örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen ist, sowie das Seemannsamt, in dessen Bezirk der Hafen liegt, der nach Begehen der Ordnungswidrigkeit zuerst erreicht wird. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.