Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958, die Vorschriften des §
80 Abs. 2, der §§
81 bis 83 und des §
94 Abs. 2 und 4 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts, soweit sie auf diese Bestimmungen verweisen, treten mit dem besonderen Gesetz nach §
102, spätestens jedoch am 1. Oktober 1958 in Kraft.