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§§ 163 bis 169 - Aktiengesetz (AktG)


Erstes Buch Aktiengesellschaft

Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung

Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses

Erster Unterabschnitt Prüfung durch Abschlußprüfer

§§ 163 bis 169 (aufgehoben)


§§ 163 bis 169 hat 1 frühere Fassung