(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
- 1.
- das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 2.
- die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
- 3.
- der Militärische Abschirmdienst und
- 4.
- der Bundesnachrichtendienst
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
(3)
1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
2Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten.
3Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach
§ 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938