§ 9 - Artikel 10-Gesetz (G 10)

§ 9 Antrag


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

1.
das Bundesamt für Verfassungsschutz,

2.
die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

3.
der Militärische Abschirmdienst und

4.
der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

(3) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 9 G 10

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
aktuellvor 21.11.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 G 10

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 10 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 5 BSIG Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes (vom 28.05.2021)
... Nummer 4 erfolgt nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. (7) Eine über die ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 2 TerrorBekämpfG Änderung des MAD-Gesetzes
... 8 Abs. 2, 4 und 13" ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 4. ... 3. In § 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 5 VerfSchRAnpG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen." 5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er muss alle für die Anordnung erforderlichen ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 6 BVerSchZusG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Angabe „und 7" durch die Angabe „, 7 und 8" ersetzt. 8. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das Amt für den Militärischen ...


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