Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot
§ 3 Anwendungsbeschränkungen
§ 3a (aufgehoben)
§ 3b (aufgehoben)
§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern
§ 5 Einfuhrverbote
§ 6 Verunreinigungen
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Generelles Anwendungsverbot
Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot
Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot
Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen
Anlage 4 (aufgehoben)

§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot


§ 1 wird in 8 Vorschriften zitiert

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.

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§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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§ 3 Anwendungsbeschränkungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.

(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht

1.
sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder

2.
das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder

3.
eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten

1.
Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder

2.
sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers

nicht angewandt werden dürfen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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§ 3a (aufgehoben)


§ 3a hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 3b (aufgehoben)


§ 3b hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz


§ 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die

1.
aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,

2.
dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder

3.
dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.

2Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:

1.
zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,

2.
zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder

3.
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.

(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.

(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. 3Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern


§ 4a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. 3Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. 4Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020. 5Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 1. Juni 2022 BGBl. I S. 867 m.W.v. 18. Juni 2022

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§ 5 Einfuhrverbote


§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.

(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

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§ 6 Verunreinigungen



Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.

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§ 7 Ausnahmen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß

1.
in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von

a)
§ 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,

b)
§ 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff

bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;

2.
im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, abweichend von

a)
§ 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,

b)
§ 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff

bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 1. Juni 2022 BGBl. I S. 867 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 9 Generelles Anwendungsverbot


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 8. September 2021

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Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

NummerStoff
12
1Acrylnitril
2Aldrin
3Aramit
4Arsenverbindungen
5Atrazin
6Binapacryl
7Bleiverbindungen
8Bromacil
9Cadmiumverbindungen
10Captafol
11Carbaryl
12Chlordan
13Chlordecone (Kepone)
14Chlordimeform
15Chloroform
16Chlorpikrin
17Crimidin
18DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-
ethan und seine Isomeren)
191,2-Dibromethan
201,2-Dichlorethan
211,3-Dichlorpropen
22Dicofol mit einem Gehalt von weniger als
780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je
kg DDT oder DDT-Verbindungen
23Dieldrin
24Dinoseb, seine Acetate und Salze
25Endrin
26Ethylenoxid
27Fluoressigsäure und ihre Derivate
27aGlyphosat
27bGlyphosat-Trimesium
28HCH, technisch
29Heptachlor
30Hexachlorbenzol
31Isobenzan
32Isodrin
33Kelevan
34Lindan
35Maleinsäurehydrazid und seine Salze,
andere als Cholin-, Kalium- und Natrium-
salz
36Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und
Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als
1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als
Säureäquivalent
37Morfamquat
38Nitrofen
39Pentachlorphenol
40Polychlorterpene
41Quecksilberverbindungen
42Quintozen
43Selenverbindungen
442,4,5-T
45Tetrachlorkohlenstoff



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 8. September 2021

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Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot


Anlage 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

NummerStoffAnwendung nur zulässig
123
1Blausäure und Blausäure
entwickelnde Verbindungen
zur Begasung
1. in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen
Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und
-behältern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern.
2Deiquat1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2. zur Abreifebeschleunigung
a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen
zur Saatguterzeugung bestimmt sind;
3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung,
in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August.
3Methylbromid (Monobrommethan) 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten
und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baum-
schulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartof-
feln in Zuchtgärten.
4Paraquat1. zur Behandlung
a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zucker-
rübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben
Fläche jedes vierte Jahr;
b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben
Fläche jedes vierte Jahr;
c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum
dritten Standjahr der Reben;
2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur
Saatguterzeugung bestimmt sind.
5Phosporwasserstoff entwickelnde
Verbindungen, ausgenommen
Zinkphosphid als rodentizides
Ködermittel
zur Begasung
1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und
-behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz-
gebieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.), nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde.
6Schwefelkohlenstoffzur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus
(Daktylosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde.
7Thallium-I-sulfatin geschlossenen Räumen.
8Zinkphosphidin Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.


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Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen


Anlage 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

NummerStoffBesondere Bestimmungen
123
 Abschnitt A
1AmitrolDie Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2DaminozidDie Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung
von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3DiuronDie Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht,
3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und Schmutzwasserkanäle besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.
4 und 5(aufgehoben) 
6QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.

 Abschnitt B  
1AlloxydimDie Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
2Asulam
3Benalaxyl
4Benazolin
5Bendiocarb
6Calciumcarbid
7Chloramben
8Chlorthiamid
9Cyanazin
10Diazinon
11Dichlobenil
12Dikegulac
13Ethidimuron
14Ethiofencarb
15Ethoprofos
16Etrimfos
17Flamprop
18Hexazinon
19Isocarbamid
20Karbutilat
21Mefluidid
22Methamidophos
23Methomyl
24Monochlorbenzol
25Natriumchlorat
26Nitrothal-isopropyl
27Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)
28Oxadixyl
29Oxamyl
30Oxycarboxin
31(gestrichen)
32Propachlor
33Propazin
34Prothoat
35S 421 (Synergist)
36Sethoxydim
37Simazin
38TCA
39Tebuthiuron
40Terbacil
41Terbumeton
42Thiazafluron
43Thiofanox



Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 1. Januar 2024

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Anlage 4 (aufgehoben)


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 1. Januar 2024



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