Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in §
25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.