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§ 153 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 153


§ 153 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wenn Eile geboten ist, ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei dem Aufsichtsoberbeamten, spätestens aber innerhalb 24 Stunden - in anderen Fällen sobald als möglich -, der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. Insbesondere ist festzustellen, wieviel Branntwein verlorengegangen oder entnommen worden ist oder von der Meßuhr zuwenig oder zuviel angezeigt ist, und zu erörtern, wie Vorgänge gleicher Art künftig vermieden werden können. Lassen sich Beschädigungen nicht sogleich beseitigen, verletzte Verschlüsse nicht durch ordnungsmäßige ersetzen oder sonstige Störungen nicht durch besondere, wenn auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen abstellen, so bestimmt der Aufsichtsoberbeamte nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob die Brennerei einstweilen den Betrieb einstellen oder auf die Mindestmenge abgefunden werden soll (§ 115 Abs. 2 unter c). Unter Umständen ist unabgefertigter Branntwein abzunehmen oder seine Weingeistmenge nach § 192 Abs. 3 zu ermitteln.

(2) Über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung aufzunehmen. Hat der Aufsichtsoberbeamte die Verhandlung nicht selbst aufgenommen, so muß er den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in allen wichtigen Fällen an Ort und Stelle nachprüfen.

(3) Die Verhandlung ist dem Hauptzollamt vorzulegen.

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Zitierungen von § 153 Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 153 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 154 BrennO (vom 15.12.2010)
... der letzten Abnahme vor den Störungen (§ 152) bis zur Feststellung der Störungen ( § 153 ) mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist. Für etwaige Fehlmengen ist der ...