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11. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt Betriebsbestimmungen

A. Verschlußbrennereien

11. Störungen und Gefährdungen der Sicherungsmaßnahmen. Störungen im Gange amtlicher Meßuhren

§ 152


§ 152 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird ein amtlich gesicherter Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage beschädigt oder ein amtlicher Verschluß verletzt oder hat sich ein Stauungsanzeiger (§ 89) befüllt oder ist ein sonstiges Ereignis eingetreten, durch das die getroffenen Sicherungsmaßnahmen gestört werden, so hat der Brennereibesitzer dies binnen 24 Stunden dem Aufsichtsoberbeamten unter Schilderung der näheren Umstände mitzuteilen und, wenn ein Betriebsbuch (§ 147) ausliegt, in diesem sofort unter Angabe von Tag und Stunde des Eintritts oder der Entdeckung einen Vermerk zu machen. Aufgefangener Branntwein ist aufzubewahren und vorzuführen.

(2) Stellt der Brennereibesitzer eine Störung im Gang amtlicher Meßuhren (§ 101) fest, so hat er nach Absatz 1 zu verfahren. Er darf die Meßuhr nicht öffnen. Der Vermerk ist im Meßuhrbuch (§ 147) zu machen.


§ 153


§ 153 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wenn Eile geboten ist, ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei dem Aufsichtsoberbeamten, spätestens aber innerhalb 24 Stunden - in anderen Fällen sobald als möglich -, der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. Insbesondere ist festzustellen, wieviel Branntwein verlorengegangen oder entnommen worden ist oder von der Meßuhr zuwenig oder zuviel angezeigt ist, und zu erörtern, wie Vorgänge gleicher Art künftig vermieden werden können. Lassen sich Beschädigungen nicht sogleich beseitigen, verletzte Verschlüsse nicht durch ordnungsmäßige ersetzen oder sonstige Störungen nicht durch besondere, wenn auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen abstellen, so bestimmt der Aufsichtsoberbeamte nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob die Brennerei einstweilen den Betrieb einstellen oder auf die Mindestmenge abgefunden werden soll (§ 115 Abs. 2 unter c). Unter Umständen ist unabgefertigter Branntwein abzunehmen oder seine Weingeistmenge nach § 192 Abs. 3 zu ermitteln.

(2) Über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung aufzunehmen. Hat der Aufsichtsoberbeamte die Verhandlung nicht selbst aufgenommen, so muß er den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in allen wichtigen Fällen an Ort und Stelle nachprüfen.

(3) Die Verhandlung ist dem Hauptzollamt vorzulegen.


§ 154



(1) Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung von Monopoleinnahmen vorliegt, so bestimmt das Hauptzollamt nach der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe, der vorhandenen Betriebseinrichtung und der in der Brennerei bisher üblichen Ausbeuten die Weingeistmenge, die für die Zeit von der letzten Abnahme vor den Störungen (§ 152) bis zur Feststellung der Störungen (§ 153) mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist. Für etwaige Fehlmengen ist der Branntweinaufschlag zu entrichten. Handelt es sich um eine ruhende Brennerei, so setzt das Hauptzollamt den Branntweinaufschlag für die aus dem Verschlußgewahrsam entfernte Weingeistmenge fest.

(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt anzuordnen.