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§ 170a - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 170a



(1) Ist der Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, errechnet die Zollstelle aus der angemeldeten Menge der Rohstoffe und dem Ausbeutesatz (§ 120) die Alkoholmenge und erteilt einen Ablieferungsbescheid. Andernfalls errechnet sie die Branntweinsteuer und erteilt einen Steuerbescheid.

(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt. Wird Branntwein, der aus einem Gemisch verschiedener Rohstoffe hergestellt wird, zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, so ist die Anmeldung zurückzuweisen, wenn das Gemisch nur Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln enthält.

(3) Die Alkoholmenge, die sich aus dem Ausbeutesatz ergibt, wird auf 0,1 Liter gerundet. Bruchteile unter 0,1 Liter werden außer Betracht gelassen, wenn sie weniger als 0,05 Liter betragen, andernfalls als 0,1 Liter angesetzt.

(4) Ist der Ausbeutesatz besonders zu ermitteln, so wird der Steuer- oder Ablieferungsbescheid erst nach Festsetzung des Ausbeutesatzes erteilt. In diesem Fall erhält der Brennereibesitzer zunächst nur eine Brenngenehmigung.

(5) Die Zollstelle kann die Erteilung der Brenngenehmigung von einer Sicherheitsleistung nach § 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig machen, wenn der Steuerschuldner die Zahlungsfrist nach § 138 Abs. 3 des Gesetzes wiederholt versäumt hat oder wenn andere Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Branntweinsteuer gefährdet erscheinen lassen.