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§ 229 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 229



(1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter erwirbt, hat dieses binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zweckes, dem es dienen soll, bei der Zollstelle schriftlich anzumelden.

(2) (weggefallen)

(3) Die Anmeldung ist doppelt abzugeben. Eine Ausfertigung ist von der Zollstelle mit einer Bescheinigung über die Anmeldung zurückzugeben und nach näherer Bestimmung des Aufsichtsoberbeamten in der Gewerbeanstalt zur Einsicht für die Beamten auszulegen.

(4) Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Tage nach der Veränderung der Zollstelle anzuzeigen. Soll das Gerät oder sollen Teile davon weggegeben werden, so ist nach § 227 zu verfahren.

(5) Das Hauptzollamt kann für Filtergeräte und Destilliergeräte auf Antrag weitere Erleichterungen oder Ausnahmen von der Anmelde- und Anzeigepflicht (Absätze 2 und 4) zulassen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 ein Brenngerät oder ein sonstiges dort genanntes Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anmeldet.