§ 44 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 44 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 44 | (Text neue Fassung)§ 44 (aufgehoben) |
Die Verwendung von Malz aus Korn als Hilfsstoff gilt nicht als Verarbeitung von Korn. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt, welche Mengen von Malz aus Korn im Verhältnis zum Hauptmaischstoff noch als Hilfsstoff anzusehen sind. |