§ 104 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 104 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104 | |
(Text alte Fassung) Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Reichsmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten. | (Text neue Fassung) Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten. |