Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 11 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins
1. Abschnitt Herstellung des Branntweins
9. Stammblatt
§ 11

Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt Herstellung des Branntweins

9. Stammblatt

§ 11


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für jede Verschlußbrennerei und für jede Abfindungsbrennerei, die noch ein Brennrecht besitzt, ist ein Stammblatt nach Muster 1 in dreifacher Ausfertigung anzulegen, von dem ein Stück bei der Zollstelle, das zweite Stück in der Brennerei aufzubewahren und das dritte an die Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts einzusenden ist. Das Stammblatt muß alle Angaben enthalten, die für die Kennzeichnung der Brennerei und ihre Behandlung nach einzelnen Vorschriften des Gesetzes von Bedeutung sind. Bei Änderungen hat die Zollstelle die Berichtigung des Stammblatts zu veranlassen.


Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010



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