Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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5. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zweites Buch Brennrecht
5. Verlust des Brennrechts
a) Verlegung von Brennereien auf ein anderes Grundstück
§ 43
b) Malz aus Korn als Hilfsstoff
§ 44 (aufgehoben)
c) Übergang zur Verarbeitung von Rübenstoffen
§ 45

Zweites Buch Brennrecht

5. Verlust des Brennrechts

a) Verlegung von Brennereien auf ein anderes Grundstück

§ 43



Die Bundesmonopolverwaltung kann die Verlegung einer Brennerei auf ein anderes Grundstück unter Belassung des Brennrechts genehmigen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Verlegung notwendig machen und keine Zweifel bestehen, daß die bisherige Brennerei nach der Betriebsführung und wirtschaftlich im wesentlichen unverändert in der neuen Brennerei fortleben wird. Eine solche Fortsetzung des früheren Betriebs ist im allgemeinen dann nicht mehr anzunehmen, wenn es sich um eine Verlegung auf weite Entfernung handelt.

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b) Malz aus Korn als Hilfsstoff

§ 44 (aufgehoben)


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Oktober 2006

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c) Übergang zur Verarbeitung von Rübenstoffen

§ 45



(weggefallen)



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