§ 149 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und
Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt Betriebsbestimmungen
A. Verschlußbrennereien
8. Ablieferung von ablieferungsfreiem
Branntwein
§ 149
Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.
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