Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 155 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

1. Betriebserklärung

§ 155



(1) Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vor Eröffnung des Betriebs eine Erklärung über das Verfahren vorzulegen, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll (Betriebserklärung). § 137 gilt entsprechend.

(2) Hefenährpräparate dürfen nicht verwendet werden.

Anzeige