Änderung § 15 ESBO vom 01.12.2012

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§ 15 ESBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 15 ESBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung


(Text neue Fassung)

§ 15 Zugbeeinflussung


vorherige Änderung

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 der EBO gilt entsprechend.



Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.

 



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