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§ 6 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Erwerbspreis



Die Sozialversicherungsträger oder ihre Verbände haben den Verkehrswert des erworbenen Grundstücks oder Gebäudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991, ermittelt wird, unter Abzug der Grundpfandrechte auf ein Sonderkonto bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung als Erwerbspreis zu zahlen. Soweit der Eigentumsübergang ein Grundstück oder Gebäude aus dem Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft, ist der Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung einzurichtendes Sonderkonto zu zahlen. Die Auslagen für die Ermittlung des Verkehrswertes hat der Erwerber zu tragen.

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Zitierungen von § 6 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BGSVVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSVVermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BGSVVermG Eigentumsaufteilung
... oder zugelassenen Aufgaben benötigt. In dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6 ) festgelegt werden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht bedingt. (2) Der ...
§ 10 BGSVVermG
... für die Gesamthänder dem Träger oder Verband einen gemäß § 6 gezahlten Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 zu ...