(1) Grundstücke innerhalb des Währungsgebiets sind höchstens mit den Einheitswerten anzusetzen, die auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgesetzt worden sind. Festsetzungen auf Zeitpunkte nach dem 21. Juni 1948 sind nicht zu berücksichtigen. Auf in Reichsmark festgesetzte Einheitswerte ist §
2 des Währungsgesetzes anzuwenden.
(2) Ist das Grundstück in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz mit einem höheren Wert als dem nach Absatz 1 maßgebenden Einheitswert angesetzt, so kann es bis zu diesem höheren Wert, jedoch höchstens mit dem Wert, der ihm am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist, angesetzt werden. Braucht eine steuerliche Reichsmarkschlußbilanz nicht aufgestellt zu werden, so tritt an ihre Stelle die handelsrechtliche Reichsmarkschlußbilanz.
(3) Soweit an Gebäuden Kriegsschäden oder sonstige Wertminderungen eingetreten sind, die am Stichtag der Eröffnungsbilanz noch fortbestehen und durch eine Wertfortschreibung noch nicht berücksichtigt worden sind, ist der Einheitswert anteilmäßig zu mindern.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte ... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ... als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, ist § 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 anstelle des ... anzuwenden, daß vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 anstelle des Einheitswerts nach § 16 Abs. 1 die folgenden Hundertsätze des Einheitswerts treten, wobei Zuschläge nach § ...