Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Dritter Unterabschnitt - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Abschnitt I Eröffnungsbilanz

Dritter Unterabschnitt Besondere Bewertungsvorschriften

§ 15 Aktiven



Für den Ansatz der einzelnen Posten auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 16 bis 27.


§ 16 Grundstücke innerhalb des Währungsgebiets



(1) Grundstücke innerhalb des Währungsgebiets sind höchstens mit den Einheitswerten anzusetzen, die auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgesetzt worden sind. Festsetzungen auf Zeitpunkte nach dem 21. Juni 1948 sind nicht zu berücksichtigen. Auf in Reichsmark festgesetzte Einheitswerte ist § 2 des Währungsgesetzes anzuwenden.

(2) Ist das Grundstück in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz mit einem höheren Wert als dem nach Absatz 1 maßgebenden Einheitswert angesetzt, so kann es bis zu diesem höheren Wert, jedoch höchstens mit dem Wert, der ihm am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist, angesetzt werden. Braucht eine steuerliche Reichsmarkschlußbilanz nicht aufgestellt zu werden, so tritt an ihre Stelle die handelsrechtliche Reichsmarkschlußbilanz.

(3) Soweit an Gebäuden Kriegsschäden oder sonstige Wertminderungen eingetreten sind, die am Stichtag der Eröffnungsbilanz noch fortbestehen und durch eine Wertfortschreibung noch nicht berücksichtigt worden sind, ist der Einheitswert anteilmäßig zu mindern.


§ 17 Grundstücke außerhalb des Währungsgebiets



Bei dem Wertansatz von Grundstücken, die außerhalb des Währungsgebiets, aber innerhalb Deutschlands liegen, ist die Möglichkeit, über das Grundstück, seinen Ertrag oder einen etwaigen Verkaufserlös zu verfügen, zu berücksichtigen. In begründeten Fällen können die Grundstücke mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden.


§ 18 Bewegliches Anlagevermögen



(1) Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens (insbesondere Maschinen, Schiffe, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände) sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich auf der Grundlage der am 31. August 1948 in der amerikanischen und britischen Zone geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten (Neuwert) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer im Verhältnis zur bisherigen tatsächlichen Nutzung ergibt.

(2) Ist der Neuwert am letzten Tag des Monats, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, niedriger, so ist höchstens dieser anstelle des nach Absatz 1 für den 31. August 1948 errechneten Neuwerts dem Wertansatz zugrunde zu legen.

(3) Für die anteilmäßige Berücksichtigung der Gesamtnutzungsdauer gemäß Absatz 1 sind im einzelnen folgende Grundsätze anzuwenden:

a)
Entspricht die bisherige tatsächliche Nutzung dem Zeitraum, für den steuerliche Absetzungen für Abnutzung bei Gegenständen dieser Art bisher üblich waren (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer), so sind die Gegenstände höchstens mit einem Drittel des Neuwerts (Absatz 1 oder 2) anzusetzen.

b)
Erreicht die bisherige tatsächliche Nutzung noch nicht das Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so kann der Betrag von einem Drittel des Neuwerts für jedes Jahr, für das solche Absetzungen noch möglich gewesen wären, um den Betrag erhöht werden, der sich aus einer Teilung von zwei Dritteln des Neuwerts durch die Gesamtzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ergibt. Sind Gegenstände dieser Art in einem kürzeren Zeitraum als dem der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer voll abgeschrieben, so sind sie höchstens mit einem Drittel des Neuwerts anzusetzen.

c)
Übersteigt die bisherige tatsächliche Nutzung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, so ist der Betrag von einem Drittel des Neuwerts um einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden angemessenen Abschlag zu kürzen.


§ 19 Beteiligungen und andere Wertpapiere des Anlagevermögens



Beteiligungen im Sinne des § 131 Abs. 1 Buchstabe A II Nr. 6 des Aktiengesetzes sowie andere Wertpapiere des Anlagevermögens sind nach den für Wertpapiere des Umlaufvermögens (§§ 21, 22) geltenden Vorschriften anzusetzen, soweit nicht besondere Gründe einen höheren Ansatz rechtfertigen.


§ 20 Vorratsvermögen



(1) Gegenstände des Vorratsvermögens (insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren) sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich auf der Grundlage der am 31. August 1948 in der amerikanischen und britischen Zone geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten ergibt (Neuwert). Ist der Neuwert am letzten Tag des Monats, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, niedriger, so ist höchstens dieser zugrunde zu legen.

(2) Sind Gegenstände des Vorratsvermögens vor dem 1. September 1948 veräußert worden, so sind sie höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem Verkaufserlös unter Abzug der handelsüblichen Gewinnspanne ergibt, falls dieser niedriger ist als die nach Absatz 1 zulässigen Höchstwerte.


§ 21 Wertpapiere des Reichs und sonstige Forderungen gegen das Reich



Wertpapiere, die Rechte gegen das Reich oder die in § 14 Nr. 2 bis 5 des Umstellungsgesetzes aufgeführten Schuldner verbriefen (einschließlich der im Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen gegen das Reich), Kriegsschädenforderungen sowie sonstige Forderungen gegen das Reich oder die in § 14 Nr. 2 bis 5 des Umstellungsgesetzes aufgeführten Schuldner sind mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen. Das gleiche gilt für etwaige Entschädigungsansprüche auf Grund von Demontagen, Reparationsentnahmen und ähnlichen Maßnahmen.


§ 22 Sonstige Wertpapiere und Anteile



(1) Wertpapiere, die im Währungsgebiet an einer deutschen Börse amtlich notiert oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, sind höchstens zu den Steuerkurswerten anzusetzen. An deren Stelle treten vorläufig die Werte, die von der Bank deutscher Länder für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute mit Stichtag vom 31. Dezember 1948 im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Länder der französischen Zone veröffentlicht worden sind.

(2) Wertpapiere, für die ein Börsenkurs gemäß Absatz 1 nicht festgesetzt ist, und nicht in Wertpapieren verkörperte Anteile (Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) sind vorläufig höchstens mit einem Drittel des letzten vor dem 21. Juni 1948 festgestellten Vermögenssteuerwerts anzusetzen, es sei denn, daß besondere Gründe einen höheren Wertansatz rechtfertigen.

(3) Anteile (Aktien, Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) an Geldinstituten und Versicherungsunternehmen, für die ein Börsenkurs gemäß Absatz 1 nicht festgesetzt ist, dürfen vorläufig höchstens im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark des in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Wertes angesetzt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wertpapiere von Ausstellern im Währungsgebiet sind, wenn sie sich im Girosammeldepot befinden, vorläufig höchstens mit siebzig vom Hundert der gemäß den Absätzen 1 und 2 zulässigen Wertansätze anzusetzen.

(5) Andere vor dem 1. Januar 1945 ausgestellte Wertpapiere, für die Lieferbarkeitsbescheinigungen nach den "Richtlinien für die Bescheinigung der Lieferbarkeit von Wertpapieren" bisher nicht erteilt worden sind und in der ab 1. Juli 1948 geltenden Fassung dieser Richtlinien nicht erteilt werden können, dürfen nur mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden, soweit nicht besondere Gründe einen höheren Ansatz rechtfertigen.

(6) Wertpapiere in Streifbanddepots im Saargebiet sind wie Wertpapiere im Währungsgebiet zu behandeln.


§ 23 Eigene Aktien oder Geschäftsanteile



(1) Eigene Aktien oder Geschäftsanteile dürfen höchstens mit dem nach der Umstellung sich ergebenden neuen Nennbetrag angesetzt werden; sie dürfen jedoch, wenn der Betrag der freien Rücklagen geringer ist, höchstens mit diesem Betrag angesetzt werden.

(2) Soweit eigene Aktien oder Geschäftsanteile vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes veräußert worden sind, kann anstelle des in Absatz 1 bestimmten Höchstwerts der Veräußerungserlös als Höchstwert angesetzt werden.


§ 24 Forderungen. Grundsatz



(1) Bei dem Wertansatz von Forderungen sind die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen.

(2) Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. Als zweifelhaft gilt auch eine Forderung, bei der mit einer Herabsetzung im Vertragshilfeverfahren gerechnet werden muß.

(3) Ist eine Forderung nach dem 20. Juni 1948 bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt worden, so ist diese Herabsetzung bei dem Wertansatz zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn eine Forderung durch Parteivereinbarung höher oder niedriger festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde.


§ 25 Schwebende Geschäfte



Lieferungsansprüche aus Kauf- und Werkverträgen, für die die Gegenleistung bereits vor dem 21. Juni 1948 bewirkt war, können so angesetzt werden, als wenn die Lieferung bereits am 21. Juni 1948 erfolgt wäre.


§ 26 Forderungen gegen Schuldner in Deutschland außerhalb des Währungsgebietes



(1) Forderungen gegen Schuldner in Deutschland außerhalb des Währungsgebietes können mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden.

(2) Für Forderungen, die nach den in dem französischen, britischen und amerikanischen Sektor von Groß-Berlin geltenden Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens umgestellt sind, sowie für Forderungen an Schuldner im Saargebiet gelten §§ 5, 24 Abs. 2, 3.


§ 27 Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen



(1) Für periodische Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in den der 20. Juni 1948 fällt, können als aktive Abgrenzungsposten angesetzt werden:

a)
Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Aufwand für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen (transitorische Aktiva).

b)
Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Ertrag für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen (antizipative Aktiva).

(2) Die transitorischen Aktiva sind höchstens mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Ausgaben nach dem 21. Juni 1948 tatsächlich vermindern. Die antizipativen Aktiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Einnahmen nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich erhöhen.

(3) Für anteilige Zinsen sowie für sonstige wiederkehrende Leistungen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.


§ 28 Passiven



Für den Ansatz der einzelnen Posten auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 29 bis 34.


§ 29 Pensionsrückstellungen



(1) Für die Verpflichtungen aus den bereits am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen ist eine Rückstellung in Höhe eines versicherungsmathematisch auf der Grundlage eines dreieinhalbprozentigen Rechnungszinsfußes errechneten Gegenwartswerts auszuweisen. Eine am 21. Juni 1948 laufende Pension liegt auch vor, wenn der Berechtigte an diesem Tag die für den Beginn der Zahlung der Pension vertraglich vorgesehene Altersgrenze erreicht hatte, ihm die Pension aber wegen seiner weiteren Tätigkeit noch nicht gezahlt wurde; dies gilt nicht, wenn schon bei Bildung der Pensionsrückstellung vor dem 21. Juni 1948 von einer längeren Tätigkeit des Berechtigten über den 21. Juni 1948 hinaus ausgegangen worden ist. Die Passivierungspflicht für bereits am 21. Juni 1948 laufende Pensionen in der Eröffnungsbilanz und in den künftigen Jahresbilanzen besteht insoweit nicht, als bei vorsichtiger Beurteilung der künftigen Entwicklung des Unternehmens anzunehmen ist, daß die Pensionsverpflichtungen aus den Jahreserträgen erfüllt werden können; Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Für die am 21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften auf Pensionen (Versorgungsansprüche von Personen, bei denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) braucht in der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung nicht ausgewiesen zu werden; Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Eine in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Rückstellung für Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften) ist mindestens im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen.

(4) Ist in der Eröffnungsbilanz für die am 21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften keine Rückstellung ausgewiesen, so kann in den künftigen Jahresbilanzen eine Rückstellung unter der Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage gebildet werden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn eine in die Eröffnungsbilanz eingestellte Rückstellung den Gegenwartswert der Anwartschaften nicht voll deckt.

(5) Hat sich der Umfang der am 21. Juni 1948 bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften), insbesondere auf Grund des § 21 oder des § 27 des Umstellungsgesetzes, bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz gemindert, so ist diese Minderung bei der Bemessung der Rückstellungen für diese Verpflichtungen zu berücksichtigen.

(6) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Fehlbetrag der Rückstellungen anzugeben, der sich errechnet, wenn die am 21. Juni 1948 bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften) in der Höhe zurückgestellt werden würden, die sich versicherungsmathematisch auf der Grundlage eines dreieinhalbprozentigen Rechnungszinsfußes als Gegenwartswert errechnet.


§ 30 Verbindlichkeiten. Grundsatz



(1) Bei dem Wertansatz von Verbindlichkeiten sind die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen.

(2) Verbindlichkeiten sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.

(3) Ist eine Verbindlichkeit nach dem 20. Juni 1948 bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt worden, so ist diese Herabsetzung bei dem Wertansatz zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn eine Verbindlichkeit durch Parteivereinbarung höher oder niedriger festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde.


§ 31 Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern



(1) Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern sind nur insoweit anzusetzen, als sie nach der deutschen Gesetzgebung über die Tilgung von Auslandsverbindlichkeiten noch geschuldet werden. Insbesondere sind die bis zum 8. Mai 1945 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden abgeführten Zins- und Tilgungsbeträge nicht mehr als Verbindlichkeiten anzusetzen. Dies gilt auch für etwaige Verzugszinsen. § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

(2) Ist für die Verbindlichkeit eine Sicherheit bestellt, die von dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maßnahmen im Ausland erfaßt oder nach dem Gesetz Nr. 53 der Militärregierungen abgeliefert worden ist, so ist dies zu vermerken.

(3) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist anzugeben, für welche Valutaverbindlichkeiten (Zins- und Tilgungsbeträge) der Reichsmarkgegenwert an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden gezahlt und, soweit der Schuldner hierüber unterrichtet ist, wieweit diese den ausländischen Gläubigern zugeführt worden sind.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Kredite, die unter die Deutschen Kreditabkommen fallen (Stillhaltekredite).


§ 32 (aufgehoben)





§ 33 Verbindlichkeiten gegenüber geschlossenen Geldinstituten



Verbindlichkeiten gegenüber geschlossenen Geldinstituten mit Sitz außerhalb des Währungsgebiets sind mit dem sich bei Anwendung der Umstellungsvorschriften ergebenden Betrag in Deutscher Mark anzusetzen.


§ 34 Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen



(1) Für periodische Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in den der 20. Juni 1948 fällt, sind als passive Abgrenzungsposten anzusetzen:

a)
Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Ertrag für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen (transitorische Passiva).

b)
Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Aufwand für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen (antizipative Passiva).

(2) Die transitorischen Passiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Einnahmen nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich vermindern; die antizipativen Passiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Ausgaben nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich erhöhen.

(3) Für anteilige Zinsen sowie für Löhne und Gehälter gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.