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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 45 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 45 Umwandlung und Neufestsetzung



(1) Beschließt eine Kapitalgesellschaft spätestens zugleich mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 569) und seinen Durchführungsverordnungen ihre Umwandlung, so bedarf es der Neufestsetzung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht; die Eröffnungsbilanz kann nach den für die gewählte neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt werden. Der Umwandlung ist eine nach den für die gewählte neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, deren Stichtag höchstens vier Monate vor dem Tag der Eintragung der Umwandlung liegt. ...

(2) Wird eine Kapitalgesellschaft zugleich mit der Neufestsetzung nach dem Aktiengesetz in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, so kann die Eröffnungsbilanz nach den für die gewählte neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt werden.



 

Zitierungen von § 45 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...