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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 46 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 46 Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten



(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist ausgeglichen, so hat die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) spätestens bei der Beschlußfassung über den Jahresabschluß des dritten (achten) Geschäftsjahrs die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermäßigung des Nennkapitals, auszugleichen. Eine Vermehrung des Vermögens durch neue Einlagen ist, falls für die Leistung der Einlagen Vorteile gewährt werden oder im Falle der Nichtleistung Nachteile eintreten sollen, nur insoweit zulässig, als ohne sie der Mindestnennbetrag für Anteile nicht eingehalten werden könnte. Sollen Sacheinlagen gemacht werden, so sind §§ 150, 151 Abs. 3, § 155 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 des Aktiengesetzes (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neufestsetzung. Die für die Neufestsetzung geltenden Vorschriften sind auf sie anzuwenden. § 80 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Auf eine Ermäßigung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien finden §§ 177, 179 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung; dagegen gelten §§ 175, 176, 178, 180, 181 des Aktiengesetzes nicht.

(4) Auf eine Ermäßigung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung findet § 58 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Anwendung. Im Falle der Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile findet § 179 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung.

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Zitierungen von § 46 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 DMBG Anmeldung und Eintragung der vorläufigen Neufestsetzung sowie des Ausgleichs
... durch Tilgung nach § 36 Abs. 2, § 37 oder durch andere Maßnahmen nach § 46 ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung hat der ...
§ 76 DMBG Gebühren
... die Gebühren, die anläßlich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos (§ 46 ) erwachsen. (3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die Gebühren ...
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
§ 80 DMBG Auflösung
... des 31. Dezember 1958, aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nach § 46 nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist. (4) ...