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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 74a - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 74a Rückstellungen für Pensionsanwartschaften



(1) Ist in der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung für eine am 21. Juni 1948 bereits bestehende Anwartschaft auf Pension im Sinne des § 29 Abs. 2 nicht gebildet worden, so kann in den auf die Eröffnungsbilanz folgenden Wirtschaftsjahren die Rückstellung unter der Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage gebildet werden. Dabei darf die Rückstellung in einem Wirtschaftsjahr den Gewinn für die Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die Zeit von dem 21. Juni 1948 bis zu dem vertragsmäßig vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt wird. Als Rechnungszinsfuß sind mindestens dreieinhalb vom Hundert zugrunde zu legen. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder der aus der Pensionszusage Berechtigte seine Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung den Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unterschied zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer nach den Grundsätzen der Sätze 1 bis 3 für den Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs berechneten Rückstellung ergibt.

(2) Ist durch eine in die Eröffnungsbilanz eingestellte Rückstellung für eine am 21. Juni 1948 bereits bestehende Anwartschaft auf Pension im Sinne des § 29 Abs. 2 der Gegenwartswert der Anwartschaft nicht voll gedeckt, so gilt Absatz 1 sinngemäß für die Bildung der Rückstellung für den noch nicht gedeckten Teil der Anwartschaft.