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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 29 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 29 Pensionsrückstellungen



(1) Für die Verpflichtungen aus den bereits am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen ist eine Rückstellung in Höhe eines versicherungsmathematisch auf der Grundlage eines dreieinhalbprozentigen Rechnungszinsfußes errechneten Gegenwartswerts auszuweisen. Eine am 21. Juni 1948 laufende Pension liegt auch vor, wenn der Berechtigte an diesem Tag die für den Beginn der Zahlung der Pension vertraglich vorgesehene Altersgrenze erreicht hatte, ihm die Pension aber wegen seiner weiteren Tätigkeit noch nicht gezahlt wurde; dies gilt nicht, wenn schon bei Bildung der Pensionsrückstellung vor dem 21. Juni 1948 von einer längeren Tätigkeit des Berechtigten über den 21. Juni 1948 hinaus ausgegangen worden ist. Die Passivierungspflicht für bereits am 21. Juni 1948 laufende Pensionen in der Eröffnungsbilanz und in den künftigen Jahresbilanzen besteht insoweit nicht, als bei vorsichtiger Beurteilung der künftigen Entwicklung des Unternehmens anzunehmen ist, daß die Pensionsverpflichtungen aus den Jahreserträgen erfüllt werden können; Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Für die am 21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften auf Pensionen (Versorgungsansprüche von Personen, bei denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) braucht in der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung nicht ausgewiesen zu werden; Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Eine in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Rückstellung für Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften) ist mindestens im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen.

(4) Ist in der Eröffnungsbilanz für die am 21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften keine Rückstellung ausgewiesen, so kann in den künftigen Jahresbilanzen eine Rückstellung unter der Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage gebildet werden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn eine in die Eröffnungsbilanz eingestellte Rückstellung den Gegenwartswert der Anwartschaften nicht voll deckt.

(5) Hat sich der Umfang der am 21. Juni 1948 bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften), insbesondere auf Grund des § 21 oder des § 27 des Umstellungsgesetzes, bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz gemindert, so ist diese Minderung bei der Bemessung der Rückstellungen für diese Verpflichtungen zu berücksichtigen.

(6) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Fehlbetrag der Rückstellungen anzugeben, der sich errechnet, wenn die am 21. Juni 1948 bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften) in der Höhe zurückgestellt werden würden, die sich versicherungsmathematisch auf der Grundlage eines dreieinhalbprozentigen Rechnungszinsfußes als Gegenwartswert errechnet.

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Zitierungen von § 29 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 28 DMBG Passiven
... den Ansatz der einzelnen Posten auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 29 bis ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...
§ 74a DMBG Rückstellungen für Pensionsanwartschaften
... für eine am 21. Juni 1948 bereits bestehende Anwartschaft auf Pension im Sinne des § 29 Abs. 2 nicht gebildet worden, so kann in den auf die Eröffnungsbilanz folgenden ... für eine am 21. Juni 1948 bereits bestehende Anwartschaft auf Pension im Sinne des § 29 Abs. 2 der Gegenwartswert der Anwartschaft nicht voll gedeckt, so gilt Absatz 1 ...