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§ 74 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 74 Steuerliche Ausgangswerte



(1) Die für die einzelnen Vermögensgegenstände nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Eröffnungsbilanz eingestellten Werte sind auch für die Steuern vom Einkommen und Ertrag zugrunde zu legen.

(2) Die Berichtigung von Wertansätzen nach § 47 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften. Die berichtigten Werte sind auch für die Steuern vom Einkommen und Ertrag zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn Veranlagungen rechtskräftig sind oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(3) Bei den übrigen Steuerpflichtigen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, sind die in § 47 aufgeführten Wertansätze mit Wirkung für die steuerliche Eröffnungsbilanz zu berichtigen. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 73 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die auf den 21. Juni 1948 aufzustellende steuerliche Bilanz der Steuerpflichtigen, die nicht unter § 1 dieses Gesetzes fallen, aber ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Bestandsvergleich ermitteln, vorbehaltlich des Absatzes 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Bestandsvergleich ermitteln, gilt folgendes:

1.
Auf Gebäude, die im Einheitswert eines Betriebs enthalten sind, der bei der letzten Einheitswertfeststellung nach § 28 des Reichsbewertungsgesetzes als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, ist § 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 anstelle des Einheitswerts nach § 16 Abs. 1 die folgenden Hundertsätze des Einheitswerts treten, wobei Zuschläge nach § 40 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes unberücksichtigt bleiben:

a)
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,

bei einem
Hektarsatz von
Hundertsatz vom
Einheitswert
über 3.00040
2.501 bis 3.00045
2.001 bis 2.50050
1.601 bis 2.00055
1.201 bis 1.60060
801 bis 1.20065
bis 80070,


b)
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,

bei einer
Betriebsgröße
Hundertsatz vom
Einheitswert
bis 300 Hektar15,
jedoch
höchstens
25.000
Deutsche Mark
von 301 bis 1.000 Hektar10,
jedoch
höchstens
40.000
Deutsche Mark
über 1.000 Hektar5,


c)
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als Weinbaubetrieb bewertet worden ist,

Hundertsatz vom Einheitswert

30,

d)
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als gärtnerischer Betrieb bewertet worden ist,

BetriebsartHundertsatz vom
Einheitswert
Gemüsebau20
sonstige Betriebe30.


2.
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, und Gebäude, die zu einem Abbauland gehören, sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich unter Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948 ergibt.

3.
Sind bei der Feststellung des Einheitswerts eines in Nummer 1 genannten Betriebs Teile des Betriebs nach den §§ 13, 19, 23 oder 28 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gesondert bewertet worden, so sind die Höchstwerte der Gebäude in entsprechender Anwendung der Nummer 1 für jeden Teil des Betriebs gesondert auf der Grundlage des auf ihn entfallenden anteiligen Einheitswerts und unter Anwendung des für die Nutzungsart maßgebenden Hundertsatzes zu ermitteln. Gebäude eines Teils des Betriebs, der, losgelöst von der Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würde, und Gebäude, die zu einem Abbauland gehören, sind höchstens mit dem in Nummer 2 genannten Wert anzusetzen.

4.
Bei Tieren ist § 18 nur auf besonders wertvolle Tiere, z.B. Zuchttiere, anzuwenden. Der übrige Viehbestand ist nach den von den Obersten Finanzbehörden der Länder festzusetzenden Durchschnittswerten anzusetzen.

5.
Soweit für Gebäude und bewegliches Anlagevermögen bei der Einheitswertfeststellung Zuschläge nach § 40 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes gemacht worden sind, sind die durch die Zuschläge erfaßten Vermögensgegenstände nicht nach den Nummern 1 bis 4 zu bewerten, sondern bis zur Höhe des auf sie entfallenden Teils der Zuschläge anzusetzen.

(6) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem Betrieb beziehen, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 28 des Reichsbewertungsgesetzes) bewertet worden ist, und die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, sind die Vorschriften des Absatzes 5 entsprechend anzuwenden. Der Wert des Grund und Bodens eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, ist höchstens mit dem sich unter Anwendung des § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz auf den 20. Juni 1948 ergebenden Wert anzusetzen. Ist der Wert, der dem Grund und Boden am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist, niedriger, so ist höchstens dieser Wert anzusetzen.



 

Zitierungen von § 74 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 DMBG Ausgangswerte für die Vermögenssteuer
... sich nach diesem Gesetz ergebenden Höchstwerte niedriger sind, diese Werte anzusetzen. § 74 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist ... entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist für die in § 74 Abs. 4 genannten Steuerpflichtigen vorbehaltlich des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. ... vorbehaltlich des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. (3) Bei den in § 74 Abs. 5 und 6 genannten Steuerpflichtigen gilt folgendes: 1. Für die Steuern vom ... 3. Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 ist für Gebäude der sich aus § 74 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ergebende Wert zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für ... der sich aus § 74 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ergebende Wert zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für Gebäude zulässigen Ansatzes. 4. Maßgebender Wert ... Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes unberücksichtigt bleiben, zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für bewegliches Anlagevermögen zulässigen Ansatzes: a) bei ... Nummer 2 für das bewegliche Anlagevermögen mit Ausnahme des Viehbestands eines in § 74 Abs. 5 Nr. 2 genannten Betriebs oder eines Abbaulands ist der sich unter Anwendung von § 2 ...