Die monatlichen Abschlagszahlungen nach §
11 und der Jahresausgleich nach §
13 werden über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet. Das Bundesversicherungsamt kann für die nach §
255 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlenden Beiträge monatliche Abschlagszahlungen festsetzen.