Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser Verordnung obliegenden Berechnungen
- 1.
- die nach den dafür geltenden Bestimmungen aufgestellten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorgelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen,
- 2.
- die Abrechnungen nach § 1391 der Reichsversicherungsordnung und § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die Jahresrechnung der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie die ihm vorliegenden monatlichen Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
- die nach § 272 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittelten Werte
zugrunde.