(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach §
5 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
- 2.
- ein Lageplan des Herstellungsbetriebes mit Angaben der Funktionen der Räume,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung des Herstellungsverfahrens für jede Art von Schaumwein,
- 5.
- eine Erklärung, ob und in welchem Umfang von Dritten bezogener Schaumwein gelagert werden soll,
- 6.
- eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,
- 7.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.