(1) Wer Schaumwein aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach §
3 Abs. 2 des Gesetzes versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellungen über den Versand vorzulegen.
(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des in Absatz 1 bezeichneten Dokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.
(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.
(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerter Schaumwein" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei zu versendendem Schaumwein Verschlußmaßnahmen anordnen.
(6) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach §
10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in Feld C die Überführung in das Zollverfahren.
(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß Schaumwein, den er unter Steueraussetzung an andere Steuerlager oder Betriebe von Erlaubnisinhabern nach §
3 Abs. 2 des Gesetzes im Steuergebiet weitergibt, als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben unberührt.
(8) Die Lagersicherheit (§
20) schließt, soweit das Hauptzollamt nicht eine besondere Versandsicherheit verlangt, den Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet mit ein.
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007) ... nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig abgibt, 6. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 ... Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine Ausfertigung nicht mitführt, 7. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, eine ... oder § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt, 8. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 ... 8. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 Satz 3 oder § 25 Abs. 5 Satz 3 einen Rückschein nicht oder ... Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 9. entgegen § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2, § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, ... Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 11. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 oder § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, ...