(1) Wer als berechtigter Empfänger nach §
27 Abs. 5 des Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt §
7 sinngemäß.
(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Aufzeichnungen gilt §
40 sinngemäß.
(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007) ... 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3, ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130