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Änderung § 25 SchaumwZwStV vom 01.04.2008

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§ 25 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 25 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren


(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Schaumwein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Mitgliedstaat) versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat bei der Beförderung des Schaumweins die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen.

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 26 zu leisten.

(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(4) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 23 Abs. 3 zu verfahren.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Schaumweins zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerter Schaumwein" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(Text neue Fassung)

(5) Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA 'Gemeinsames Versandverfahren' vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Schaumweins zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk 'Unversteuerter Schaumwein' eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(6) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für die Vorführung und Verschlußmaßnahmen gilt § 23 Abs. 5, für die Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet gilt § 23 Abs. 7 sinngemäß.

vorherige Änderung

(7) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 11 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 3 und 6 sinngemäß.



(7) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 11 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 sinngemäß.