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Änderung § 26 SchaumwZwStV vom 01.04.2008

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§ 26 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 26 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Leistung der Versandsicherheit


(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

(Text alte Fassung)

(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist nicht erforderlich, wenn Schaumwein aus einem Steuerlager versandt wird, dessen Lagersicherheit der Höhe nach für den Versand ausreicht und außerdem die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist nicht erforderlich, wenn Schaumwein aus einem Schaumweinlager versandt wird, dessen Lagersicherheit der Höhe nach für den Versand ausreicht und außerdem die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt.