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§ 8 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 8 Prüfung - Theoretischer Teil



(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.
den allgemeinen Bau des Tierkörpers und der Gliedmaßen in ihrer Beziehung zum Hufbeschlag, die Grundzüge von dem Bau und den Verrichtungen des Hufes und die verschiedenen Hufformen,

2.
die Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Beschlags gesunder und kranker Hufe sowie der Hufe von Pferden mit unregelmäßigen Gliedmaßenstellungen und Gangarten,

3.
den Beschlag der Pferde zu besonderen Gebrauchszwecken,

4.
die Hufpflege und das Zurichten der Hufe bei unregelmäßigen Gliedmaßenstellungen, insbesondere auch von Fohlen sowie die wichtigsten Hufkrankheiten, soweit hierbei der Beschlag in Frage kommt,

5.
den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,

6.
die zulässigen und die als gefährlich zu vermeidenden Mittel zur Zähmung von Pferden und Rindern, die sich nicht beschlagen lassen wollen, sowie den Tierschutz im allgemeinen,

7.
die Kenntnis des Wertes, der Beschaffung, der Aufbewahrung und der Behandlung der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigerzeugnisse (Hufeisen, Hufnägel, Stollen usw.) sowie die Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit,

8.
die Kenntnis der erforderlichen Schmiedeeinrichtungen, Geräte und Werkzeuge,

9.
die Haftpflicht des Schmiedes.

(2) Die Prüfungsanforderungen haben sich auf dasjenige Maß von Fertigkeiten und Kenntnissen zu beschränken, das zur praktischen Ausübung des Hufbeschlaggewerbes erforderlich ist.

(3) An der Prüfung sollen in der Regel an einem Tag nicht mehr als acht Prüflinge teilnehmen.

(4) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfling bis zu 15 Minuten in einem oder in mehreren der unter Nummern 1 bis 9 bezeichneten Gegenstände zu prüfen.

 
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