Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
|

§ 9 Prüfung - Praktischer Teil



(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf

1.
die Abnahme der alten Hufeisen und die vollständige Ausführung des neuen Beschlags an einem Vorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertigten Hufeisen,

2.
das Anfertigen eines Hufeisens für einen Vorder- und einen Hinterhuf eines vorgeführten Pferdes,

3.
das Anfertigen eines Hufeisens nach Angabe des Prüfungsausschusses für einen kranken oder unregelmäßigen Huf oder für ein Pferd mit unregelmäßiger Gliedmaßenstellung oder Gangart, für besondere Gebrauchszwecke oder für den Winterbeschlag.

Ist das vorgeführte Pferd (Nummer 2) ein Warmblutpferd, so soll das gemäß Nummer 3 anzufertigende Hufeisen für ein Kaltblutpferd angefertigt werden und umgekehrt,

4.
das Herstellen eines Klaueneisens.

(2) Beim Beschlag ist die richtige, saubere, rasche und sichere Ausführung nachstehender Verrichtungen zu beachten:

Beurteilen und Zubereiten des Pferdes vor dem Beschlag, Abnahme der Hufeisen, Zubereitung der Hufe, Schmieden der Hufeisen vom Stab, Richten, Aufpassen, Fertigmachen und Aufnageln der Hufeisen sowie Beurteilung des Pferdes nach dem Beschlag.

(3) Nach dem Aufpassen der Hufeisen hat der Prüfling die zum Aufschlagen fertigen Hufeisen mit den zum Aufschlagen gewählten Hufnägeln dem Prüfungsausschuß vorzulegen.

(4) Von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sind die Hufeisen vor dem Aufschlagen zu prüfen.

(5) Der Prüfungsausschuß kann die Prüfung auch auf das Zubereiten von Fohlenhufen ausdehnen.

Anzeige