Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
|

§ 10 Prüfungsergebnis



(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der das Ergebnis der Prüfung zu ersehen ist und sämtliche zur Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Angaben zu entnehmen sind.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt durch Abstimmung über jeden Schüler und jeden Prüfungsabschnitt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und durch den Vorsitzenden der für die Hufbeschlaglehrschmiede zuständigen unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen, bei der sie aufbewahrt wird.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist nach anliegendem Muster 1 ein Prüfungszeugnis auszustellen, aus dem zu ersehen ist, ob die Prüfung "bestanden", "gut bestanden" oder "sehr gut bestanden" ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat seiner Unterschrift unter den Zeugnissen das kleine Reichssiegel beizudrücken.

(5) Das Prüfungszeugnis übersendet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an die für den Wohnort des Prüflings zuständige untere Verwaltungsbehörde.



 

Zitierungen von § 10 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HufBeschlV Prüfung
... oder ein kranker Huf vollständig zu beschlagen. (4) § 10 gilt ...