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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 13 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 13 Leiter



(1) Als Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede ist mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ein geeigneter Tierarzt zu berufen, der auch mit der Erteilung des theoretischen Unterrichts zu beauftragen ist. Soweit es sich um Lehrschmieden des Reichs oder eines Landes handelt, entfällt die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Für Lehrschmieden mit vier oder mehr Feuern ist ein Tierarzt zu berufen, der besondere Ausbildung und Erfahrungen im Hufbeschlag nachweisen kann.



 

Zitierungen von § 13 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HufBeschlV Aufnahme in den Lehrgang
... (§ 1 Nr. 2) hat der Bewerber ein Gesuch an den Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede (§ 13 ) zu richten. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: der Lehrbrief, das ...
§ 3 HufBeschlV Lehrgang - Allgemeines
... vorhandene Feuer entfallen. (6) Größeren Hufbeschlaglehrschmieden (§ 13 Abs. 2) ist es gestattet, mit der viermonatigen Ausbildung der am jeweils nächstens Lehrgang ...
§ 6 HufBeschlV Prüfungsausschuß
... als Vorsitzender, 2. der Leiter des theoretischen Unterrichts (§ 13 ), 3. ein vom Landeshandwerksmeister vorzuschlagender ...