(1) Als Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede ist mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ein geeigneter Tierarzt zu berufen, der auch mit der Erteilung des theoretischen Unterrichts zu beauftragen ist. Soweit es sich um Lehrschmieden des Reichs oder eines Landes handelt, entfällt die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Für Lehrschmieden mit vier oder mehr Feuern ist ein Tierarzt zu berufen, der besondere Ausbildung und Erfahrungen im Hufbeschlag nachweisen kann.