Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 20 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 20 Lehrgang - Allgemeines



(1) Der Lehrgang dauert vier Monate. Der Beginn eines Lehrgangs wird von dem Leiter festgesetzt.

(2) Für den Lehrgang ist von den Teilnehmern eine Unterrichtsgebühr in gleicher Höhe wie für Hufbeschlaglehrgänge im voraus zu entrichten.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 5 bis 9 sinngemäß.



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