(1) Der Lehrgang dauert vier Monate. Der Beginn eines Lehrgangs wird von dem Leiter festgesetzt.
(2) Für den Lehrgang ist von den Teilnehmern eine Unterrichtsgebühr in gleicher Höhe wie für Hufbeschlaglehrgänge im voraus zu entrichten.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des §
3 Abs. 5 bis 9 sinngemäß.