Für die Dienstleistenden bestehen die Laufbahnen
- 1.
- der Grenzjäger und Unterführer,
- 2.
- der Grenzschutzoffiziere.
Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen Grundausbildung als Grenzjäger oder Matrose. Die Dienstleistenden in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Ausbildung auch in Dienststellungen der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn bewährt haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.