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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Abschnitt I - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt I Allgemeine Laufbahnvorschriften, Dienstbezeichnungen, Beförderung

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für

1.
die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichteten und herangezogenen Dienstleistenden,

2.
die Angehörigen der Reserve des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzreserve).


§ 2 Grenzschutzdienstverhältnis



(1) Dienstleistender im Sinne des § 42a des Wehrpflichtgesetzes und dieser Verordnung ist, wer auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht in einem Grenzschutzdienstverhältnis steht.

(2) Das Grenzschutzdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Grenzschutzdienstpflichtigen festgesetzt ist. Es endet mit Ablauf des Tages, an dem der Dienstleistende aus dem Grenzschutzdienst ausscheidet.


§ 3 Grundsätze für Verwendung, Ausbildung und Beförderung



Der Dienstleistende ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft einzuberufen, zu verwenden und zu befördern. Er wird während der dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeit (Grenzschutzgrunddienst) grundsätzlich in gleicher Weise ausgebildet und verwendet wie die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.


§ 4 Grenzschutzreserve



Zur Grenzschutzreserve gehören

1.
Grenzschutzdienstpflichtige nach Ableistung des Grenzschutzgrunddienstes und

2.
frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind.


§ 5 Laufbahnen



Für die Dienstleistenden bestehen die Laufbahnen

1.
der Grenzjäger und Unterführer,

2.
der Grenzschutzoffiziere.

Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen Grundausbildung als Grenzjäger oder Matrose. Die Dienstleistenden in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Ausbildung auch in Dienststellungen der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn bewährt haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.


§ 6 Dienstbezeichnung



(1) Dem Dienstleistenden wird eine Dienstbezeichnung verliehen, die mit der Amtsbezeichnung eines entsprechenden Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz übereinstimmt.

(2) Wird ein Grenzschutzdienstpflichtiger auf Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für eine fachliche Verwendung im Bundesgrenzschutz vorgesehen, so kann ihm die für die Dienststellung erforderliche Dienstbezeichnung für die Dauer der Verwendung oder endgültig verliehen werden.

(3) Die Verleihung der Dienstbezeichnung kann von dem Ergebnis eines Grenzschutzdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Grenzschutzdienstpflichtige zum Grenzschutzdienst mit einer vorläufigen Dienstbezeichnung einzuberufen.

(4) Der Dienstleistende führt im Dienst die ihm verliehene Dienstbezeichnung; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen.

(5) Angehörige der Grenzschutzreserve dürfen außerhalb des Grenzschutzdienstes die Dienstbezeichnung, die sie bei der letzten Beendigung ihres Grenzschutzdienst- oder Beamtenverhältnisses im Bundesgrenzschutz innehatten, mit dem Zusatz "der Reserve" führen. Im dienstlichen Schriftverkehr werden ihrer Dienstbezeichnung die Worte "der Reserve" ("d.R.") hinzugesetzt.


§ 7 Begriff und Form der Beförderung



(1) Beförderung ist die Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung.

(2) Zur Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung bedarf es einer Ernennung. Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Die Beförderung erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Dienstleistenden; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem Dienstleistenden ist eine Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe auszuhändigen.


§ 8 Allgemeine Vorschriften über die Beförderung



(1) Die Dienstbezeichnungen einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Dienstleistenden vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es sei denn, daß die bisherige Dienstbezeichnung nicht durchlaufen zu werden brauchte.

(3) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen vom Tag des Beginns des Grenzschutzdienstverhältnisses oder, falls die Dienstzeit mit einer bestimmten Dienstbezeichnung abgeleistet sein muß, von dem Tag der Ernennung an.