Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 6 Dienstbezeichnung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dem Dienstleistenden wird eine Dienstbezeichnung verliehen, die mit der Amtsbezeichnung eines entsprechenden Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz übereinstimmt.

(2) Wird ein Grenzschutzdienstpflichtiger auf Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für eine fachliche Verwendung im Bundesgrenzschutz vorgesehen, so kann ihm die für die Dienststellung erforderliche Dienstbezeichnung für die Dauer der Verwendung oder endgültig verliehen werden.

(3) Die Verleihung der Dienstbezeichnung kann von dem Ergebnis eines Grenzschutzdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Grenzschutzdienstpflichtige zum Grenzschutzdienst mit einer vorläufigen Dienstbezeichnung einzuberufen.

(4) Der Dienstleistende führt im Dienst die ihm verliehene Dienstbezeichnung; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen.

(5) Angehörige der Grenzschutzreserve dürfen außerhalb des Grenzschutzdienstes die Dienstbezeichnung, die sie bei der letzten Beendigung ihres Grenzschutzdienst- oder Beamtenverhältnisses im Bundesgrenzschutz innehatten, mit dem Zusatz "der Reserve" führen. Im dienstlichen Schriftverkehr werden ihrer Dienstbezeichnung die Worte "der Reserve" ("d.R.") hinzugesetzt.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BGSDlSLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSDlSLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BGSDlSLV Grenzschutzsanitätsoffiziere
... der vorläufigen Dienstbezeichnung Stabsarzt im Bundesgrenzschutz der Reserve kann nach § 6 Abs. 2 und 3 nur einberufen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt. ...


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