(1) Die Dienstbezeichnungen einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Dienstleistenden vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es sei denn, daß die bisherige Dienstbezeichnung nicht durchlaufen zu werden brauchte.
(3) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen vom Tag des Beginns des Grenzschutzdienstverhältnisses oder, falls die Dienstzeit mit einer bestimmten Dienstbezeichnung abgeleistet sein muß, von dem Tag der Ernennung an.