(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere kann zugelassen werden, wer
- 1.
- das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eine entsprechende Schulbildung oder
- 2.
- das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen oder
- 3.
- das Abschlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer Fahrt einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Seefahrtschule
besitzt.
(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, mit Ausnahme der Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz oder der Fähnriche im Bundesgrenzschutz, führen ihre Schriftverkehr dienstlichen im Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "(ROA)".
§ 15 BGSDlSLV Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn ... Geeignete Dienstleistende aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können während des ... der Grenzschutzreserve aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können zur Laufbahn der ... Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve und Dienstleistende mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vorbildung die Dienstbezeichnung Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz der ...