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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Abschnitt II - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt II Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer

§ 9 Dienstbezeichnungen



Die Dienstbezeichnungen in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer entsprechen den Amtsbezeichnungen der Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer.


§ 10 Beförderung der Grenzjäger



(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr.

(2) Dienstleistende können während des Grenzschutzgrunddienstes nach folgenden Grundsätzen befördert werden:

1.
Zum Grenztruppjäger nach einer Dienstzeit von sechs Monaten,

2.
zum Grenzhauptjäger, wenn der Dienstleistende nach Beendigung der Grundausbildung mindestens sechs Monate in einer Aufgabe verwendet worden ist, die eine Spezialausbildung erfordert, und wenn er eine einschlägige Gehilfen-, Gesellen-, Facharbeiter- oder gleichwertige Fachprüfung oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenzschutz bestanden hat.

(3) Die Dienstbezeichnungen Grenzoberjäger und Grenzhauptjäger brauchen nicht durchlaufen zu werden.

(4) Angehörige der Grenzschutzreserve können jeweils nach Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen befördert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem Jahr als Grenztruppjäger vor der Beförderung zum Grenzhauptjäger (Absatz 2) tritt die Dienstzeit von mindestens vier Wochen während der Grenzschutzübungen.


§ 11 Ausbildung und weitere Beförderung



(1) Geeignete Dienstleistende können nach Beendigung der Grundausbildung zur Unterführerausbildung zugelassen werden; diese dauert mindestens sechs Monate. Die Ausbildung zum Unterführer schließt mit der Unterführerprüfung ab. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.

(2) Dienstleistende mit erfolgreich abgeschlossener Unterführerausbildung können nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 18 Monaten zum Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz befördert werden.

(3) Geeignete Angehörige der Grenzschutzreserve können zur Unterführerausbildung während einer Grenzschutzübung von mindestens vier Wochen zugelassen werden; sie schließt mit der Unterführerprüfung ab. Hat der Dienstleistende die Prüfung bestanden, so kann er zum Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve befördert werden.

(4) Weitere Beförderungen der Unterführer der Reserve sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen abzuleisten.

(5) Die Beförderung zum Stabsmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve ist nur nach einer besonderen, auf die Ausbildung zum Stabsmeister abgestellten Grenzschutzübung und nach Bestehen einer diese Übung abschließenden Prüfung zulässig. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.

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