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§ 18 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 18 Entscheidung



(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

(2) 1Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. 2Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.

 
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Zitierungen von § 18 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSKBeiratV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KSKBeiratV Sitzung (vom 15.08.2025)
... mit der Maßgabe, dass 1. für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und 2. während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Artikel 1 6. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... mit der Maßgabe, dass 1. für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und 2. während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme ...